BFE.
Durch die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die Gasversorgung in Europa sowie technischer Probleme in vielen französischen Kernkraftwerken gab es im Winter 2022/23 ein erhöhtes Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Schweiz. Dieses Risiko hält weiter an und die Herausforderungen für die kommenden Winter bleiben ebenfalls hoch. Der Bundesrat hat deshalb schrittweise eine auf das Winterhalbjahr ausgerichtete Stromreserve aufgebaut. Rechtliche Grundlage dafür ist die Winterreserveverordnung. Sie regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie einer ergänzenden thermischen Reserve bestehend aus Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen). Die Winterreserveverordnung und damit auch die darauf basierenden Stromreserven sind bis Ende 2026 befristet.
Thermische Reserve gesetzlich verankern
Das Parlament hat im Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, über das die Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 abstimmen wird, die gesetzliche Grundlage für eine obligatorische Wasserkraftreserve geschaffen. Diese will der Bundesrat nun mit gesetzlichen Regelungen zur thermischen Reserve ergänzen. Die verschiedenen Reservekapazitäten für die Stärkung der Versorgungssicherheit erhalten so eine unbefristete gesetzliche Grundlage.
Zentrale Regelungen für die thermische Stromreserve
- Der Bundesrat kann Zielwerte für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der Reserve vorgeben. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom).
- Mit Ausnahme der Wasserkraftreserve werden die Teilnehmer grundsätzlich durch Ausschreibungen bestimmt. Notstromgruppen und kleinere WKK-Anlagen können nur unter Bündelung durch einen Aggregator (sog. Pooling) an der Reserve teilnehmen.
- Für die Teilnahme an der Reserve erhalten die Anlagebetreiber ein Entgelt. Werden ihre Reserven abgerufen, erhalten sie eine Entschädigung für die abgerufene Energie.
- Ein Abruf der Reserve ist grundsätzlich erst im Falle einer fehlenden Markträumung möglich (d.h. wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Elektrizitätsmenge das Angebot übersteigt). Bei kritischen Versorgungssituationen koordiniert der Bundesrat das Zusammenspiel zwischen der Stromreserve und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
- Damit die Treibhausgasbilanz nicht belastet wird, kann der Bundesrat Anpassungen im CO2-Recht treffen, wie die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem. Zudem kann er verhältnismässige und befristete Ausnahmen beim Umweltschutzrecht und bei kantonalen Betriebsvorschriften vorsehen, falls dies für den Betrieb der Anlagen unabdingbar ist.
- Sämtliche Kosten sind grundsätzlich Teil der anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes und werden deshalb auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt.
Förderung von WKK-Anlagen
Aufgrund einer Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (23.3022 Mo. UREK-N), die derzeit noch in Beratung ist, wird die Förderung von WKK-Anlagen, die nicht an der Stromreserve teilnehmen, in den vorliegenden Gesetzesentwurf (Energiegesetz) aufgenommen. Zur Verfügung stehen Investitionsbeiträge von jährlich 20 Millionen Franken über einen Zeitraum von zehn Jahren. Die neuen WKK-Anlagen sollen im Winterhalbjahr eine zusätzliche Strommenge von rund 400 GWh bereitstellen. Die Finanzierung erfolgt über den Netzzuschlagfonds. Der Netzzuschlag wird dafür nicht erhöht.
In der Vernehmlassung wurde die Vorlage mehrheitlich begrüsst.
Adresse für Rückfragen
Marianne Zünd, Leiterin Medien und Politik, Bundesamt für Energie (BFE), Tel. 058 462 56 75, marianne.zuend@bfe.admin.ch
BFE.
Durch die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die Gasversorgung in Europa sowie technischer Probleme in vielen französischen Kernkraftwerken gab es im Winter 2022/23 ein erhöhtes Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Schweiz. Dieses Risiko hält weiter an und die Herausforderungen für die kommenden Winter bleiben ebenfalls hoch. Der Bundesrat hat deshalb schrittweise eine auf das Winterhalbjahr ausgerichtete Stromreserve aufgebaut. Rechtliche Grundlage dafür ist die Winterreserveverordnung. Sie regelt den Einsatz der Wasserkraftreserve sowie einer ergänzenden thermischen Reserve bestehend aus Reservekraftwerken, gepoolten Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen). Die Winterreserveverordnung und damit auch die darauf basierenden Stromreserven sind bis Ende 2026 befristet.
Thermische Reserve gesetzlich verankern
Das Parlament hat im Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, über das die Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 abstimmen wird, die gesetzliche Grundlage für eine obligatorische Wasserkraftreserve geschaffen. Diese will der Bundesrat nun mit gesetzlichen Regelungen zur thermischen Reserve ergänzen. Die verschiedenen Reservekapazitäten für die Stärkung der Versorgungssicherheit erhalten so eine unbefristete gesetzliche Grundlage.
Zentrale Regelungen für die thermische Stromreserve
- Der Bundesrat kann Zielwerte für die Dimensionierung der einzelnen Bestandteile der Reserve vorgeben. Über die konkrete Dimensionierung bestimmt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom).
- Mit Ausnahme der Wasserkraftreserve werden die Teilnehmer grundsätzlich durch Ausschreibungen bestimmt. Notstromgruppen und kleinere WKK-Anlagen können nur unter Bündelung durch einen Aggregator (sog. Pooling) an der Reserve teilnehmen.
- Für die Teilnahme an der Reserve erhalten die Anlagebetreiber ein Entgelt. Werden ihre Reserven abgerufen, erhalten sie eine Entschädigung für die abgerufene Energie.
- Ein Abruf der Reserve ist grundsätzlich erst im Falle einer fehlenden Markträumung möglich (d.h. wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Elektrizitätsmenge das Angebot übersteigt). Bei kritischen Versorgungssituationen koordiniert der Bundesrat das Zusammenspiel zwischen der Stromreserve und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
- Damit die Treibhausgasbilanz nicht belastet wird, kann der Bundesrat Anpassungen im CO2-Recht treffen, wie die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandelssystem. Zudem kann er verhältnismässige und befristete Ausnahmen beim Umweltschutzrecht und bei kantonalen Betriebsvorschriften vorsehen, falls dies für den Betrieb der Anlagen unabdingbar ist.
- Sämtliche Kosten sind grundsätzlich Teil der anrechenbaren Betriebskosten des Übertragungsnetzes und werden deshalb auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt.
Förderung von WKK-Anlagen
Aufgrund einer Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (23.3022 Mo. UREK-N), die derzeit noch in Beratung ist, wird die Förderung von WKK-Anlagen, die nicht an der Stromreserve teilnehmen, in den vorliegenden Gesetzesentwurf (Energiegesetz) aufgenommen. Zur Verfügung stehen Investitionsbeiträge von jährlich 20 Millionen Franken über einen Zeitraum von zehn Jahren. Die neuen WKK-Anlagen sollen im Winterhalbjahr eine zusätzliche Strommenge von rund 400 GWh bereitstellen. Die Finanzierung erfolgt über den Netzzuschlagfonds. Der Netzzuschlag wird dafür nicht erhöht.
In der Vernehmlassung wurde die Vorlage mehrheitlich begrüsst.
Adresse für Rückfragen
Marianne Zünd, Leiterin Medien und Politik, Bundesamt für Energie (BFE), Tel. 058 462 56 75, marianne.zuend@bfe.admin.ch