BFE. Derzeit ist die Gasversorgung der Schweiz gewährleistet. Für den Fall einer schweren Mangellage will der Bundesrat aber die Gasversorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden – dazu gehören beispielsweise Haushalte, Krankenhäuser oder Notdienste – sicherstellen. Dies soll mit dem Einbezug der Schweiz in das Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien erfolgen.
Die Unterzeichnung des Anhangs zum Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien ermöglicht der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen, bei den beiden Staaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Für die Schweiz ist das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) für die Umsetzung des Solidaritätsabkommens zuständig.
Im Falle von Solidaritätslieferungen hätte der Bund Zahlungsverpflichtungen. Diese umfassen die Kosten für das Gas und den Gastransport sowie allfällige Entschädigungen für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen. Damit der Bund im Bedarfsfall Zahlungen leisten könnte, sind entsprechende Verpflichtungskredite notwendig. Dies zum einen für die Staatsgarantie, um für die Bezahlung von freiwilligen Massnahmen durch schweizerische Marktteilnehmer zu bürgen. Zum andern, um zu Gunsten der Schweiz im Ausland umgesetzte hoheitliche Massnahmen entschädigen zu können. Allfällige Zahlungen des Bundes würden im Nachgang den Empfängern der Gaslieferungen in Rechnung gestellt.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die nicht durch die zuständigen Behörden beigelegt werden können, würden vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht beigelegt. Dieses entscheidet ausschliesslich und abschliessend über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Gemäss der Schiedsklausel sollen alle drei Parteien je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter ernennen. Die drei Parteischiedsrichter bezeichnen einen vierten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Diesem kommt für den Fall einer Pattsituation der Stichentscheid zu.
Der Bundesrat hat das WBF beauftragt, ihm in Zusammenarbeit mit dem UVEK bis Mai 2024 eine Vernehmlassungsvorlage mit dem Antrag zur Ratifizierung ans Parlament sowie den notwendigen Verpflichtungskrediten vorzulegen.
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